Wie im letzten Newsletter beschrieben gibt es für ‚energieintensive Unternehmen‘ die Möglichkeit einen Energiekostenzuschuss zu beantragen.
Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss ab 7.11.2022 möglich
Gemäß aktueller Pressemitteilung durch das BMAW ist die Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen im Fördermanager der AWS ab 07.11.2022 möglich. Diese Voranmeldung ist für die spätere Antragstellung des Energiekostenzuschusses verpflichtend und soll nur durch Übermittlung weniger Unternehmensdaten möglich sein (eine formelle Registrierung im AWS Fördermanager soll laut Website der AWS zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich sein). Unternehmen erhalten eine Absendebestätigung und Informationen über einen Zeitraum für die formale Antragseinreichung. Es soll das Prinzip first come – first served gelten, angesichts der beschränkten Budgetmittel ist daher Eile geboten.
Nach erfolgter Voranmeldung kann pro Unternehmen nur ein Antrag gestellt werden. Diese Antragstellung wird vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission ab 22.11.2022 über den Fördermanager der aws möglich sein. Der Förderzeitraum reicht von 1. Februar 2022 bis 30. September 2022. Die Förderung orientiert sich am EU-Krisenrahmen.
Die Auszahlung erfolgt auf Basis der bei Antragstellung vorgelegten Unterlagen.
Wir empfehlen Ihnen jedenfalls, sofern die Kriterien für den Energiekostenzuschuss erfüllt sind, ab 07.11.2022 eine Registrierung auf dem AWS Portal vorzunehmen.
Anbei die aktuellen Informationen zum Energiekostenzuschuss kompakt zusammengefasst:
Die Änderung des UEZG, welches Teil der 178. Plenarsitzung des Nationalrats am 12. Oktober 2022 war, sieht folgende wesentlichen Punkte vor:
FAQ Energiekostenzuschuss – auf HP – LINK OBEN
Der Energiekostenzuschuss für Unternehmen wurde als Gesetz bereits im Juli 2022 veröffentlicht. Die wesentlichen Regelungen werden in einer eigenen Richtlinie erfolgen. Diese entscheidende Richtlinie wurde immer noch nicht veröffentlicht. Darüber hinaus bleibt eine Genehmigung durch die EU-Kommission abzuwarten. Auf Basis der verfügbaren Informationen sowie unter Heranziehung der relevanten EU-Richtlinien und der vergleichbaren Regelung in Deutschland haben wir die wesentlichsten Aspekte kompakt und übersichtlich dargestellt.
Grundsätzlich sind alle Unternehmen mit jährlichen Energiekosten von mindestens 3 % des Produktionswerts anspruchsberechtigt. Unternehmen mit einem Umsatz von höchstens EUR 700.000 sind von diesem Kriterium befreit. Nicht anspruchsberechtigt sind energieproduzierende und mineralverarbeitende Unternehmen, die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion, Unternehmen
aus dem Bereich Banken- und Finanzierungswesen sowie staatliche Einheiten.
Folgende Prüfschritte sind notwendig, um die konkrete Förderfähigkeit zu ermitteln:
Nachstehend finden Sie ein grobes Berechnungsschema zur Ermittlung des 3 %-Schwellenwertes zur Feststellung, ob es sich um ein „energieintensives Unternehmen“ handelt.
Möglichkeit 1: auf Basis Jahresabschluss des Wirtschaftsjarhes, welches in 2021 endet, oder
Möglichkeit 2: auf Basis des Förderzeitraums in 2022
Umsatzerlöse |
+ Subventionen für Umsatzerlöse |
+ Bestandsveränderungen fertige und halbfertige |
+ Bestandsveränderung Warenbestand |
– Einkauf von Waren zum Wiederverkauf |
– Einkauf von Dienstleistungen zum Wiederverkauf |
= Produktionswert |
Kosten für die Gewinnung der Energie im Betrieb |
Arbeitsentgelte |
Netzentgelte |
Messentgelte |
Energieabgaben |
nicht abzugsfähige Umsatzsteuer |
= Energiekosten |
Nicht zu berücksichtigende Kosten (Bsp.)
Als Berechnungszeitraum zur Ermittlung des 3 %-Energieintensitätskriteriums kann wahlweise der letztgültige Jahresabschluss 2021 oder der Förderzeitraum von Februar bis September 2022 herangezogen werden.
Bei der Ermittlung des Produktionswertes ist zu beachten, dass dieser im Wesentlichen bei Handelsunternehmen dem Rohertrag und bei produzierenden Unternehmen der Betriebsleistung entspricht.
Bei der Ermittlung der relevanten Energiekosten ist zu beachten, dass die berücksichtigungsfähigen Kosten vom Energieträger und dem Verwendungszweck abhängen. So können zB Treibstoffe für nicht ortsfeste Motoren, wie Stapler, LKWs nicht berücksichtigt werden.
Energieträger |
Verwendungszweck |
Strom |
alle Verwendungszwecke |
Heizstoffe (z.B. Heizöl, Kohle, Gas) |
Verbrennung zur Erzeugung von Wärme |
Energieerzeugnisse (z.B. pflanzliche Fette, Methanol etc.) |
zu Heizzwecken oder Betrieb von ortsfesten Motoren |
nicht: bspw. Treibstoffe für sonstige Motoren, die nicht ortsfest |
Der förderfähige Zeitraum umfasst derzeit die Zeit von 1. Februar bis 30. September 2022.
Die Ermittlung der Förderhöhe ist in einem Stufenmodell geregelt. Die einzelnen Förderstufen unterschieden sich sowohl nach der Berechnung der konkreten Förderung als auch nach der möglichen Förderhöhe.
Die Abwicklung erfolgt über die aws. Es ist eine Registrierung im aws Fördermanager notwendig. Hierfür werden bestimmte Stammdaten erforderlich oder zu ergänzen sein. Die Registrierung ist voraussichtlich zwischen Ende Oktober und Mitte November möglich. Die Antragseinbringung soll ab Mitte November möglich sein. Es soll pro Unternehmen nur ein Antrag, welcher sämtliche Energieträger und Förderzeiträume umfasst, möglich sein.
Überblick wesentliche Zeiträume: |
|
Förderzeitraum |
01.02.2022 – 30.09.2022 |
Registrierung aws Fördermanager |
ab Ende Oktober – Mitte November 2022 |
Antragseinbringung |
ab Mitte November 2022 |
Die wesentlichsten Verpflichtungen und Auflagen sind:
Die folgenden Fragen bleiben aus heutiger Sicht offen und wird eine entsprechende Regelung in der Richtlinie oder in den aus anderen Förderinstrumenten bekannten FAQs erwartet:
Sobald die Richtlinie mit den Details veröffentlicht wird, werden wir Sie umfassend informieren. Zwischenzeitig ersuchen wir Sie um die wohl erforderliche Geduld…
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