Der nachfolgende Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über bereits bestehender Covid-19-Förderungen und anderseits die seitens der Bundesregierung angekündigten neuen Unterstützungen.
I. Neu angekündigte Förderungen
Ausfallsbonus III (NEU)
Wer
|
Umsatzausfall bedingt durch COVID-19 ≥ 40% im Vergleich zum identen Monat im Jahr 2019 |
Betrachtungszeitraum
|
November und Dezember 2021 sowie Jänner, Februar und März 2022 |
Höhe
|
Ergibt sich aus dem Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum und dem jeweiligen Prozentsatz (10 – 40 Prozent) für die Branche, in der das Unternehmen im Betrachtungszeitraum überwiegend tätig war
Maximal 80.000/Monat |
Frist
|
Beantragung jeweils ab dem 16. des auf den jeweiligen Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonat bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonat:
Monat November: Antrag ab 16. Dezember 2021 bis 15. März 2022 Monat Dezember: Antrag ab 16. Jänner 2022 bis 15. April 2022 usw |
Die Höhe des Ausfallsbonus III ist wie beim Ausfallsbonus II durch abgerechnete Kurzarbeitsbeihilfen zu verringern.
Den FAQs ist zu entnehmen, dass sich die Berechnung, wie bereits beim Ausfallsbonus II, nach der ÖNACE-Klassifizierung der Branche richtet, in der das antragsberechtigte Unternehmen überwiegend zur Erzielung seiner Umsätze tätig ist. Die Ersatzrate beträgt zwischen 10% und 40% abhängig von der Branche.
Es besteht darüber hinaus die Pflicht im Rahmen einer Gesamtstrategie schadensmindernde Maßnahmen zu setzen.
Verlustersatz NEU
Wer
|
Umsatzausfall bedingt durch COVID-19 ≥ 40%
|
Betrachtungszeitraum
|
Jänner 2022 bis März 2022 |
Höhe
|
70% des ermittelten Verlustes
Bei Klein- und Mittelbetrieben: 90% des ermittelten Verlustes |
Frist
|
Beantragung ab Anfang 2022 |
Härtefallfonds NEU
Wer
|
Einkommensrückgang bedingt durch COVID-19 ≥ 40% bzw. die laufenden Kosten können nicht mehr gedeckt werden
|
Betrachtungszeitraum
|
November 2021 bis März 2022
|
Höhe
|
|
Frist
|
Derzeit noch offen |
II. Kurzarbeit
- Rückwirkende Begehrensstellung: Die Antragstellung ist für alle Unternehmen, die Kurzarbeit während des Lockdowns beginnen, 14 Tage rückwirkend ab Beginn der Kurzarbeit möglich. Die Frist endet mit Ablauf des 14. Tages nach Beginn der Kurzarbeit, spätestens mit Ablauf des 15.12.2021.
- Es entfällt die Pflicht, die wirtschaftliche Begründung durch Steuerberater (etc.) bestätigen zu lassen:
- für vom Lockdown DIREKT betroffene Unternehmen generell (Liste der direkt betroffenen Branchen)
- für alle Unternehmen, die Kurzarbeit nur für die Zeit des Lockdowns beantragen.
Da der Lockdown voraussichtlich über den aktuell verordneten Zeitraum hinaus andauern wird, wird den NICHT direkt betroffenen Unternehmen, die OHNE Bestätigung eines Steuerberaters etc. Kurzarbeit beantragen, empfohlen, Kurzarbeit gleich bis zum voraussichtlichen Ende des Lockdowns zu beantragen. Falls der Lockdown wider Erwarten doch kürzer dauert, müsste der Antrag verbessert werden.
- Änderungsbegehren auf Erhöhung der Ausfallstunden auf über 50% können von den Unternehmen bis Ende des aktuellen Kurzarbeitszeitraumes eingebracht werden.
- 100% Beihilfe: In direkt betroffenen Branchen steht die ungekürzte Beihilfe in der Höhe von 100% bis 31.12.2021 zu.
- Das vorhergehende Beratungsverfahren für Betriebe, die in der Zeit vom 1.4.2021 bis 30.6.2021 nicht in Kurzarbeit waren, wird – vorbehaltlich der Änderungen in der Kurzarbeitsrichtlinie – entfallen. Die vorhergehende Anzeige an das AMS entfällt, der Antrag ist im Webportal zu stellen. Bis zur erforderlichen Anpassung der IT im AMS-Webportal ist es erforderlich, im Rahmen der Antragstellung die Frage „Beratungsverfahren abgeschlossen“ mit „JA“ anzukreuzen.
- Die Verpflichtung für alle Unternehmen, mindestens 50% der Ausfallzeit von kurzarbeitenden Lehrlingen für Weiterbildungsmaßnahmen zu nutzen, entfällt für alle Unternehmen für die Monate November und Dezember 2021.
- Die Genehmigung von Arbeitsausfällen von durchschnittlich mehr als 90% in vom Lockdown direkt betroffenen Branchen ist erst im Nachhinein möglich, im Begehren ist der Arbeitsausfall jedenfalls mit höchstens durchschnittlich 90% zu beantragen. Die Überschreitung des Arbeitszeitausfalls von durchschnittlich 90% ist nur zulässig, wenn in den übrigen Abrechnungsmonaten jeweils nicht mehr als 90% Ausfallsstunden vorliegen.
II. Bestehende Förderungen
Fixkostenzuschuss 800.000
Wer
|
|
Betrachtungszeitraum
|
16. September 2020 bis 30. Juni 2021 (bis zu 10 Betrachtungszeiträume)
|
Höhe
|
Zuschuss der Fixkosten im prozentuellen Ausmaß des Umsatzausfalls
|
Frist
|
Beantragung der 2. Tranche bis 31.März 2022 |
Verlustersatz
Wer
|
|
Betrachtungszeitraum
|
16. September 2020 bis 30. Juni 2021 (bis zu 10 Betrachtungszeiträume)
|
Höhe
|
|
Frist
|
Beantragung der 2. Tranche 31. März 2022 |
Ausfallsbonus II
Wer
|
|
Betrachtungszeitraum
|
Juli, August und September 2021
|
Höhe
|
|
Frist
|
|
III. Fristverlängerungen
Auf Grund der vorherrschenden Situation wurden folgende Förderungen verlängert:
- Fixkostenzuschuss 800.000 bis 31.03.2002
- Verlustersatz bis 31.03.2022
- Verlustersatz NEU (ab 2022)
- Ausfallsbonus II bis max 15.01.2022
- Ausfallsbonus III ab 16.12.2021